Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG

Ulrich Kahmann Heizung – Sanitär GmbH
James-Watt-Straße 7
33334 Gütersloh

Vertreten durch:
Tim Kahmann

Registergericht: Amtsgericht Gütersloh
Registernummer: HRB 1339

Kontakt

Telefon: 0 52 41 – 9 36 90
Telefax: 0 52 41 – 34 01 07
E-Mail: info@kahmanngmbh.de

Gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-,Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben

I.Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vertragsabreden müssen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Kostenanschläge und Unterlagen

1. Kostenanschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftlicher Kostenanschlag oder ein Kostenanschlag in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist der Kostenanschlag für die Zeit von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in den Unterlagen des Auftragnehmers sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau.

3. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages kostenpflichtig und unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat alle hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zur Fertigstellung gültigen gesetzlichen MwSt.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Inbetriebnahme/Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug.

V. Ausführung

1. Die Ausführungsfristen sind vor Montagebeginn abzustimmen. Mit der Montage kann begonnen werden, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn / Ablauf und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist.

2. Sind Schneid-, Bohr-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Brandmeldeanlagen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, verdeckt liegende Medien- und Elektroleitungen, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Inbetriebnahme / Abnahme der Werkleistung. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebersübergeben hat.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Es sei denn, der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter, nicht unwesentlicher Mängel ablehnt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.

4. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommen Anlage, die Ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen (z.B. Frostgefahr) durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allg. anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten.

VIII. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren ab Inbetriebnahme/Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Mängelanzeigen habe unverzüglich, schriftlich zu erfolgen

2. Die Frist für Mängelansprüche aus Reparatur, Instandsetzung und Wartungsarbeiten beträgt 1 Monat.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung, gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, wenn die regelmäßige, jährliche Sicherheitsinspektion und Wartung nach Werksvorschrift der Anlagenkomponenten nicht durchgeführt wird, Befüllung und Betrieb der erstellten Anlagen / Anlagenteile mit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Luft), durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Inbetriebnahme/Abnahmezeitpunkt vorhandenen Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

a.) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b.) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c.) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

d.) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. § 823 BGB.

X. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.